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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Definition

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG bildet das Kernstück der von der Deutschen Bundesregierung anvisierten Energiewende. Mit diesem Gesetz sollen die Erzeugung von Strom und Wärme umweltfreundlicher gestaltet und die Erzeuger bei der kostenintensiven Produktion von Ökostrom finanziell unterstützt werden. Konkretes Ziel bis zum Jahr 2050 ist dabei die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der gesamten Stromversorgung bis 2050 auf 80 %. Bereits in den ersten 8 Jahren seit Inkrafttreten des EEG hat sich dieser Anteil bereits deutlich erhöht.

Das EEG verpflichtet die Stromnetzbetreiber, einen festgesetzten Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz einzuspeisen und den Erzeugern dieser Energie nach festgelegten Marktprämien eine Vergütung zu gewähren.

Gefördert im Rahmen des EEG werden die Energiequellen Windkraft (zu Land und auf See), Wasserkraft, Solarenergie, Geothermie, Biomasse sowie Deponie-, Klär- und Grubengas.

Da die Erzeugung von Ökostrom kostenintensiver und die Einspeisung ins Stromnetz komplexer ist, bedarf es dieser gezielten Förderung der Energieerzeuger. Ein zentrales Instrument dafür stellt die auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhobene Umlage, kurz EEG-Umlage, dar. Diese verteilt die bei der Ökostromerzeugung entstehenden Zusatzkosten abzüglich der Einnahmen auf die Endverbraucher um. Demnach tragen auch private Haushalte über Ihren Strompreis einen Teil der Kosten für die Energiewende.

Das EEG dient damit einer kontinuierlichen Steigerung der umweltfreundlichen Energiegewinnung aus Grünstrom / erneuerbaren Gasen im Rahmen der Energiewende.

Seit wann gibt es das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Die erste Gesetzesauflage des Erneuerbare-Energien-Gesetz ist am 01.01.2001 in Kraft getreten und ersetzt seitdem das Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1991. Seitdem erfährt das EEG in unregelmäßigen Abständen Novellierungen und Anpassungen. Mit diesen werden die Rahmen- und sonstigen Bedingungen an die jeweils aktuelle Marktentwicklung angepasst, so geschehen in den Jahren 2004, 2009, 2012 und 2014. Bei diesen Novellierungen ging es in erster Linie um die Anteile der verschiedenen Energiearten sowie deren unterschiedliche Vergütung, aber auch um logistische sowie rechtliche Fragen.

Wann trat die letzte Änderung des EEG in Kraft?

Die letzte und noch aktuelle Novelle des EEG trat im Jahr 2017 in Kraft. Sie beinhaltet eine grundlegende Änderung bzw. Anpassung der Vergütungsmethode weg von der bis dahin praktizierten Einspeisevergütung hin zum Ausschreibeverfahren, das im Bereich der Photovoltaik bereits seit der Novelle von 2014 angewendet wird.

Diese Maßnahme stieß jedoch auch auf Kritik, vor allem beim Bundesverband Erneuerbare Energien, der darin eine Benachteiligung von Bürgerenergie-Projekten sowie einen Rückschritt beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energiequellen befürchtet. Kritik kommt aber auch von Umweltschutzverbänden, in deren Augen dieses Modell einen Rückschritt beim dynamischen Ausbau von solchen Energiequellen bedeutet und somit die Pariser Klimaschutzziele nicht erreicht werden könnten.

Die Befürworter der EEG-Novelle 2017 dagegen loben genau die Möglichkeit für Bürgerenergie-Projekte, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen, sowie die mit § 79a ermöglichten Regionalnachweise für direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien, also der regionalen Kennzeichnung der Produktion von Ökostrom.

Im Dezember 2020 hat die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD sich bereits auf die Inhalte einer Novelle 2021 geeinigt, mit der vor allem Privatpersonen für selbst produzierten und verbrauchten Strom finanziell entlastet werden sollen, da für diese bis zu einer Nennleistung von 30 Kilowattstunden und einer Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr keine EEG-Umlage mehr fällig wird.

Weitere Inhalte dieser Novelle werden zurzeit noch diskutiert. Dazu gehören bspw. der verstärkte Ausbau der Photovoltaik sowie eine schnellere Anhebung der jährlichen Ausschreibungsmengen. Auch wird eine höhere Flexibilität zur Nachsteuerung der allgemeinen Rahmenbedingungen diskutiert, da der Energiebedarf in den kommenden Jahren und Jahrzehnten vor allem durch den rasanten Anstieg von Wasserstoff und Elektromobilität deutlich steigen wird.

Weiteres Thema ist der Erhalt von bereits bestehenden Windenergie-Standorten, die durch den Einsatz modernster Windkraftanlagen einen steigenden Anteil zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien beitragen können.

EEG: Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Wer z.B. auf seinem Grundstück oder auf seinem Hausdach Solarstrom erzeugt und einen Teil davon nicht selbst verbraucht, kann diesen überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Hierfür erhält er nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren einen festgelegten Betrag pro eingespeister Kilowattstunde als Einspeisevergütung. Damit will die Bundesregierung Betreiber solcher Photovoltaik-Anlagen fördern und ihnen Planungssicherheit geben. Allerdings ist die Höhe dieser Vergütung in den letzten Jahren stark gesunken, was vor allem an der steigenden Anzahl neu installierter Anlagen liegt.

Betrug die Einspeisevergütung im Jahr 2000 noch knapp 50 Cent pro Kilowattstunde, so liegt dieser Betrag mittlerweile unter 10 Cent (Stand 01.01.2021: 8,56 Cent). Und ein Ende dieses Abwärtstrends ist nicht abzusehen.

Da stellt sich natürlich die Frage, vor allem bei gewerblichen Anbietern, ob sich die Installation bzw. der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in Hinblick auf die Einspeisevergütung überhaupt noch lohnt. Die Antwort auf diese Frage ist in erster Linie eine Rechenaufgabe. Dabei ist zu beachten, dass die Einspeisevergütung mit der Menge der eingespeisten Energie schrittweise sinkt.

Gerade bei kleineren, privaten Photovoltaik-Anlagen spielt aber natürlich auch der Eigenverbrauch eine entscheidende Rolle. Bedenkt man, dass eine selbst produzierte Kilowattstunde im Schnitt rund 30 Cent günstiger ist als bei einem öffentlichen Stromversorger, kann sich das unter Berücksichtigung der oben genannten Obergrenze von 100 KWp Nennleistung durchaus noch lohnen.

Diese Vorteile sprechen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die folgenden Punkte machen eine Förderung der Erneuerbaren Energien durch das EEG-Gesetz unbedingt erforderlich:

  • Erneuerbare Energien sind unbeschränkt verfügbar.
  • Erneuerbare Energien verursachen keine Brennstoffkosten (außer geringfügig bei Bio-Energie).
  • Erneuerbare Energien schonen somit die Umwelt, da sie bei der Gewinnung keine Treibhausgase, kein CO2 und keine anderen Schadstoffe produzieren.
  • Erneuerbare Energien bieten stabile Preise, da die Rohstoffe so gut wie kostenlos zur Verfügung stehen.
  • Erneuerbare Energien richten keine Schäden für Mensch und Umwelt an, wie das bspw. bei einer Ölpest durch ein Tankerunglück oder der Verwüstung ganzer Landstriche beim Braunkohleabbau der Fall ist.
  • Durch die regionale und somit dezentrale Gewinnung der Erneuerbaren Energien können zahlreiche Menschen an der Wertschöpfung teilhaben, vom Landwirt über die Privatperson bis zum mittelständischen Gewerbetreibenden.
  • Erneuerbare Energien sind ein nationales Gut, unabhängig von internationalen Lieferungen und somit frei von politischen Eingeständnissen gegenüber sowie Einflussnahme durch produzierende Länder und deren Regierungen.

Kleine Nachteile gibt es auch bei Erneuerbaren Energien

Nobody is perfect, das gilt auch für die Erneuerbaren Energien. Daher seien auch an dieser Stelle einige "Abers" angeführt, die Kritiker u.U. formulieren können:

  • Die Sonnenenergie ist, wie der Name schon sagt, vom Wetter abhängig. Ohne Sonnenschein wird keine Energie produziert. Auch lässt sie sich nach heutigem Stand der Technik noch nicht unbegrenzt speichern und verursacht Landschaftsverlust durch ausgedehnte Anlagen.
  • Bei der Wasserkraft ist häufig ein zusätzliches kalorisches Kraftwerk erforderlich, um Wasserkraft auch im Winter verfügbar zu machen.
  • Auch die Windkraft wird nicht uneingeschränkt geliebt. Die großen Windräder können den Vögeln gefährlich werden oder akustische Auswirkungen in nicht hörbaren Frequenzbereichen verursachen.
  • Biogasanlagen sind zunächst mit hohen (Anfangs-) Investitionen verbunden und führen beim Anbau der erforderlichen Biomasse nicht selten zu großen Monokulturen wie bspw. Mais.

Die Hauptziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Übersicht

Die Erzeugung elektrischer Energie aus Erneuerbaren Energien soll gestärkt werden, indem die dafür erforderlichen Technologien und Investitionen durch zeitlich begrenzte Subventionierungen langfristig wirtschaftlich werden.

Die Energieversorgung soll nachhaltiger werden. Man hat erkannt, dass die bisherige Art der Energieversorgung aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht ewig fortgeführt werden kann, schon wegen der Klimagefahren durch CO2-Emissionen über Abgase von Kraftwerken.

Die wirtschaftliche und politische Abhängigkeit durch den enormen Verbrauch von fossilen Energieträgern soll reduziert werden.