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EEG Umlage: Was ist das? Alles Wissenswerte einfach erklärt

Um den Ausbau Erneuerbarer Energien mittel- und langfristig zu finanzieren, wurde die EEG-Umlage als Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingeführt. Diese Umlage ist Bestandteil des Strompreises und somit von den Verbrauchern zu tragen.

Für den Strom, den die Erzeuger von Erneuerbaren Energien produzieren und dem Strommarkt zur Verfügung stellen, erhalten sie einen festgelegten Vergütungsbetrag pro Kilowattstunde. Dieser Strom wird daraufhin von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) an der Strombörse verkauft.

Der Preis, den sie dafür erzielen, liegt jedoch unter der Vergütung, die sie an die Stromerzeuger bezahlt haben. Um dieses Minusgeschäft für die Netzbetreiber abzufangen, erhalten Sie eine Ausgleichszahlung, die über die EEG-Umlage finanziert und von den Endverbrauchern getragen wird.

Erzeuger von Ökostrom haben neben diesem Vorgehen auch die Möglichkeit, diesen auch direkt an der Strombörse zu verkaufen. Auch hier entsteht eine für die Erzeuger negative Preisdifferenz zwischen der Einspeisevergütung und dem an der Börse erzielten Preis, der durch eine Marktprämie ausgeglichen wird. Darüber hinaus soll eine sog. Managementprämie den Anreiz schaffen, den Strom aus EEG-Anlagen direkt zu vermarkten.

Der Preis, den EE-Anlagenbetreiber für den von ihnen produzierten Strom erhalten, liegt in der Regel weit über den Preisen, die mit diesem Strom am Markt erzielt werden. Da diese vergleichsweise hohe Vergütung der Erzeuger im ökologischen Interesse aller liegt, wird diese Ausgleichszahlung als Bestandteil des Strom-Endpreises von allen Endverbrauchern getragen, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich.

Verschiedene Faktoren beeinflussen die EEG-Umlage:

  • Wie hoch ist der zu erwartende Börsen-Strompreis?
  • Wie hoch ist der Letztverbrauch?
  • Wie stark ist der Zubau an EEG-geförderten Anlagen?
  • Wie hoch ist der aktuelle EEG-Kontostand?

Da die Höhe der Vergütungszahlen sich auch nach unvorhersehbaren Effekten richtet, z.B. besonders viel Sonnenschein während eines Jahres oder saisonale Einflüsse, wurde außerdem eine Liquiditätsreserve geschaffen, die derartige Schwankungen des EEG-Kontostands abfangen soll.

Wie hoch ist die EEG-Umlage in 2023?

Betrug die EEG-Umlage im Jahr 2020 noch 6,756 ct/kWh, wurde sie für das Jahr 2021 durch Bundeszuschüsse auf 6,5 ct/kWh gesenkt. Diese Reduzierung wird seitens des Bundes durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sowie aus Mitteln des Nachtragshaushalts 2020 finanziert. 2022 sank dir EEG Umlage auf 3,723 ct./kWh, das sind ganze 43% im Vergleich zum Vorjahr. Somit ist die EEG Umlage auf dem niedrigsten Stand seit 10 Jahren. Ende April 2022 wurde ein Gesetz beschlossen, dass ab dem 1.7.22 bis 31.12.22 die EEG Umlage auf den Strompreis komplett wegfällt. Energieversorger müssen dies direkt über die Stromrechnung an ihre Kunden weitergeben. Ob diese vollständige Streichung der EEG-Umlage auch in 2023 beibehalten wird, ist aktuell noch nicht sicher.

Durch die staatliche Subventionierung soll der negative Saldo des EEG-Kontos ausgeglichen werden, der durch die Corona-bedingt niedrige Nachfrage nach Strom im vergangenen Jahr und die dadurch deutlich gesunkenen Preisen an der Strombörse bis Ende September 2020 auf rund 4 Milliarden Euro auf der Soll-Seite gefallen war. Laut dem Bundeswirtschaftsminister wird der Erneuerbare Strom immer wettbewerbsfähiger, sodass die Umlage für 2022 um ganze 2,8ct./kWh gesenkt werden kann. Grund für den Überschuss auf dem EEG Konto sind die gestiegenen Börsenpreise, durch die für die erzeugte und vermarktete Kilowattstunde Strom von den Produzenten durch Vermarktung ein Mehrerlös erzielt werden konnte und so der Förderbedarf erheblich reduziert werden konnte. Die restliche Senkung der EEG Umlage wird durch einen Bundeszuschuss sowie die Einnahmen durch die nationale CO2 Bepreisung finanziert.

Sinkt oder steigt die EEG Umlage? Entwicklung & Prognosen:

Jahr

EEG Umlage ct/kWh

2011

3,53 ct/kWh

2012

3,59 ct/kWh

2013

5,28 ct/kWh

2014

6,24 ct/kWh

2015

6,17 ct/kWh

2016

6,35 ct/kWh

2017

6,88 ct/kWh

2018

6,79 ct/kWh

2019

6,40 ct/kWh

2020

6,76 ct/kWh

2021

6,50 ct/kWh

2022

3,72 ct/kWh

ab 01.07.22: 0 ct/kWh

 

Dass die EEG-Umlage in den letzten Jahren gestiegen ist, hat zwei Gründe. Es entstanden immer mehr Anlagen, die Strom aus regenerativen Energien erzeugen – die Netzbetreiber müssen mehr Ökostrom abnehmen und dementsprechend mehr bezahlen. Dadurch steigt die Menge an verfügbarem Strom. Das drückt wiederum den Preis an der Strombörse. Nehmen die Netzbetreiber durch den Stromverkauf weniger ein, steigt die Differenz zum Einkaufspreis. Da die Endverbraucher diese Differenz mit der EEG-Umlage begleichen, steigt die Umlage entsprechend.

Eigenverbrauch bei Photovoltaik: Ab wann muss die EEG-Umlage gezahlt werden?

Auf immer mehr privaten Hausdächern sieht man inzwischen Photovoltaik-Anlagen, Tendenz steigend. Der so produzierte Solarstrom wird von den Erzeugern zum Teil in das öffentliche Stromnetz eingespeist, andererseits aber zumindest teilweise auch selbst verbraucht. Laut einer Anpassung des EEG-Gesetzes von 2014 müssen die Betreiber für diesen selbst verbrauchten Strom ebenfalls die EEG-Umlage abführen.

Dabei waren bis Ende des Jahres 2016 pro selbst produzierter und verbrauchter Kilowattstunde 35 % der EEG-Umlage fällig. Ab dem Jahr 2017 erhöhte sich dieser Betrag auf 40 %. Diese Regelung gilt jedoch nur für Solaranlagen, die nach Juli 2014 installiert wurden. Ältere Anlagen sind davon befreit, sie genießen sog. Bestandsschutz, sofern sie nicht nachträglich modernisiert werden oder wurden und dadurch ihre Leistung um mehr als 30 % erhöht haben.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die von dieser Form der Umlage befreit sind:

Die klassische Solaranlage auf dem privaten Hausdach leistet in der Regel weniger als 10 kWp bzw. 10.000 kWh pro Jahr. Bis zum Jahr 2020 musste bis zu dieser Leistungsgrenze keine EEG-Umlage entrichtet werden.

Die gute Nachricht für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen: Diese Leistungsgrenze wurde zum 01.01.2021 auf 30 kWp angehoben, und das bis zu einer Strommenge von 30.000 kWh jährlich.

Ein anderer Fall sind sog. Inselanlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz haben.

Zuguterletzt sind auch Anlagenbetreiber, die ihren eigenen Stromverbrauch komplett über die eigene Solaranlage decken und für den Strom, den sie darüber hinaus ins Stromnetz einspeisen, keine Vergütung bekommen, von der EEG-Umlage befreit.

Gibt es sonstige Befreiungen von der EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage ist nicht für alle Stromverbraucher gleich hoch:

  • Für Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch, bei denen diese Energiekosten einen großen Anteil der Wertschöpfung ausmachen, gibt es Sonderregelungen. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können solche Unternehmen einen Antrag auf Ermäßigung der EEG-Umlage stellen. Eine der Voraussetzungen hierfür ist ein jährlicher Stromverbrauch von über 1 GWh (vgl. hierzu auch § 64 EEG ).
  • Auch Betreiber von Schienenbahnen können beim BAFA eine Reduzierung der EEG-Umlage beantragen, hier gilt ein Mindestverbrauch von 2 GWh pro Jahr.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch private Betreiber eine Solaranlage für selbstverbrauchten Strom eine EEG-Umlage an Ihren zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abführen. Näher Informationen hierzu finden sich in § 61 EEG.