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Kälte- und Wärmeempfinden sind von Mensch zu Mensch verschieden und lassen sich nur schwer verallgemeinern: Manche gehen noch bei 15 Grad Celsius im T-Shirt einkaufen, andere mummeln sich bei 25 Grad Celsius noch in eine Strickjacke. Doch wenn die Bäume ihre Blätter abwerfen, die Tage wieder dunkler werden und Nieselregen oder starker Wind die lauen Sommernächte ablösen, sinken die Außentemperaturen dauerhaft. Selbst wenn es im Oktober oder auch im November noch einige wärmere Tage gibt, beginnt der meteorologische Herbst bereits im September − und dann wird es so langsam Zeit, die Heizungen aufzudrehen. Je nachdem, in welcher Region man lebt, wird es gerade nachts früher kalt, es gibt deutschlandweit zum Teil sehr große Temperaturunterschiede.
Die Frage ist nun, ab wann die Heizungen in einer Mietwohnung generell betriebsbereit sein müssen, falls es auch schon früher als erwartet mal kühler wird. Grundsätzlich haben Menschen in Deutschland Anspruch auf eine warme Wohnung, unabhängig von der Jahreszeit. Damit beide Parteien − Mietende und Vermietende − sich besser orientieren können, hat das das deutsche Mietrecht eine "Heizperiode" definiert. Der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Heiztag oder mindestens fünf Heiztage hintereinander, ist die klassische Definition einer Heizperiode.
Im Allgemeinen beginnt die Heizperiode am 1. Oktober. Doch je nachdem, wo man lebt, kann sich die Heizperiode nach vorne oder hinten verschieben − gerade auch in Zeiten des Klimawandels könnte es in Zukunft zu noch stärkeren Unterschieden innerhalb Deutschlands kommen. Im Süden Deutschlands, in Bayern oder Baden-Württemberg, mag die Heizperiode kürzer ein, da es hier im Landesvergleich tendenziell oft wärmer ist. Die Heizperiode in anderen Teilen Deutschlands wie Berlin, NRW, Schleswig-Holstein oder in Sachsen kann demnach also anders ausfallen − je nach Witterung bzw. geografischer Lage. Das Ende der Heizperiode ist üblicherweise für 1. April angesetzt.
Bei einer durchschnittlichen Außentemperatur (tagsüber) von unter 15 Grad Celsius muss die Heizungsanlage in einem Wohnhaus betriebsbereit sein. Dieser Richtwert wird als "Heizgrenztemperatur" bezeichnet und ab dieser Temperatur spricht man von einem Heiztag (HT).
Doch ab welcher Außentemperatur die Heizung auch tatsächlich eingeschaltet wird bzw. was als optimale Raumtemperatur empfunden wird, liegt im Ermessen der Mieterinnen und Mieter sowie an der Beschaffenheit des Wohnhauses.
In Deutschland gibt es die sog. "Heizgrenztemperatur"; darunter fallen Normen und Werte rund ums Heizen, bei denen es um den Wärmeschutz in Gebäuden und um die Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen geht. Nach Berücksichtigung solcher Angaben liegt die Heizgrenztemperatur, also die Temperatur, bei der eine Heizung angehen bzw. betriebsbereit sein sollte, bei einem Richtwert von 15 Grad Celsius (Außentemperatur). Richtwert deshalb, da es hierbei auch ganz entscheidend auf den Zustand des Gebäudes ankommt. Je schlechter ein Haus gedämmt ist, desto schneller kühlen die Räume natürlich auch aus.
Die Heizgrenztemperatur nach Gebäudestandard sieht folgende Empfehlungen vor (bezogen auf die Außentemperatur):
Baujahr vor 1977 (unsaniert)
Heizen empfohlen ab 15 bis 17 Grad Celsius
Baujahr vor 1977 bis 1955
Heizen empfohlen ab 14 bis 16 Grad Celsius
Baujahr ab 1995 (nach EnEV oder WSchV)
Heizen empfohlen ab 12 bis 15 Grad Celsius
Niedrigenergiehäuser
Heizen empfohlen ab 11 bis 14 Grad Celsius
Passivhäuser
Heizen empfohlen ab 11 Grad Celsius
Zur Orientierung für alle wurde der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April als Heizperiode definiert. Abweichende Regelungen innerhalb Deutschlands sind aufgrund von regional unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen jedoch erlaubt.
Nein. Es gibt keine gesetzliche Heizpflicht für Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Es gibt jedoch die Verpflichtung, auf die Mietwohnungen aufzupassen. Das bedeutet: Entstanden durch nachweislich falsches Heizverhalten Schäden an der Mietsache bzw. Immobilie (z. B. Feuchtigkeit, Schimmel, eingefrorene Heizung), können die Bewohner dafür haftbar gemacht werden.
Mieterinnen und Mietern haben das Recht auf eine Wohnung mit einer Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius. Die Außentemperatur ist hierbei nicht entscheidend. Auf konkrete Wohnräume bezogen bedeutet das: Während der Heizperiode sollten Wohnzimmer und Küchen auf mindestens 20 Grad Celsius beheizbar sein, Badezimmer auf 22 Grad Celsius und Schlafzimmer sowie Flure auf 18 Grad Celsius.
Die Raumtemperaturen dürfen jedoch zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr um bis zu drei Grad Celsius niedriger sein als die Richtwerte es vorgeben. Die Vermieterinnen und Vermieter stehen nicht in der Pflicht, die Räume rund um die Uhr auf Mindesttemperatur beheizbar machen zu müssen. Laut Deutschem Mieterbund ist nachts eine Innentemperatur von 18 Grad Celsius zumutbar bzw. ausreichend. Eine "Nachtabsenkung der Heizung" soll auch einen Teil zur Energiewende beitragen und Energie einsparen.