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Sowohl Personen, die zur Miete wohnen, als auch jene, die Wohnungseigentum besitzen, erhalten jedes Jahr eine detaillierte Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten. In der Heizkostenverordnung ist geregelt, wie der individuelle Verbrauch korrekt ermittelt wird, welche Berechnungsschlüssel in Mietshäusern mit Zentralheizung angewendet werden müssen sowie weitere Grundlagen für die Abrechnung. Diese "Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und WarmwasserkostenVerordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten" gilt seit 1981 und wird im allgemeinen Sprachgebrauch nur "Heizkostenverordnung" genannt. Die offizielle Abkürzung für Heizkostenverordnung lautet: HeizkostenV.
Seit 01.12.2021 ist eine neue Heizkostenverordnung rechtskräftig.
Die Heizkostenverordnung stellt die verbindliche Rechtsgrundlage für die Warmwasser- und Heizkostenabrechnungen in Wohnhäusern mit Zentralheizung dar. Die Verordnung gilt sowohl für Mietverhältnisse als auch für Wohnungseigentum und legt wichtige Rechte und Pflichten für Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter bzw. alle Parteien einer Eigentümergemeinschaft fest.
Mit der Vorrangklausel in §2 ist gleich zu Beginn festgelegt, dass die Heizkostenverordnung nicht von anderen vertraglichen Bestimmungen (z. B. abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen oder zwischen Wohnungseigentümern) außer Kraft gesetzt werden kann. Die einzige Ausnahme sind Gebäude mit maximal 2 Wohnungen, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Die wichtigste Grundlage für die Abrechnung der Heizkosten ist in § 4 ("Pflicht zur Verbrauchserfassung") festgelegt: Dort werden der Hauseigentümer dazu verpflichtet, den jeweiligen Verbrauch aller Einzelparteien mit geeigneten Geräten zu erfassen. Nur so ist eine faire Abrechnung nach individuellem Verbrauch möglich.
Gut zu wissen ...
Wird gegen die Fernablesbarkeit verstoßen oder sollten Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen ausbleiben, darf die Mietpartei den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen.
§ 9 der Heizkostenverordnung befasst sich schließlich mit der Kostenverteilung bei verbundenen Anlagen – das bedeutet, dass die Zentralheizung mit einer Anlage zur zentralen Warmwasserversorgung verbunden ist. Seit dem 31. Dezember 2013 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Warmwasserkosten mit einem getrennten Zähler zu erfassen sind, um die Kostentrennung zu vereinfachen.
Als Ergänzung dazu sagt § 9a der Heizkostenverordnung, was passiert, wenn der exakte Verbrauch der Wohneinheit nicht festgestellt werden kann. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn die Messgeräte zur exakten Verbrauchsermittlung ausfallen. In diesem Fall darf der Vermietende die Verbrauchswerte einer vergleichbaren Wohnung (in Größe und Bewohnerzahl) auf die Wohnung übertragen und als Heizkostenzahlung verlangen.